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Petri-Heil

Dein Schweizer Fischereimagazin

Keine Änderungen – und doch wirds anders

Mit dem Jahreswechsel ändert sich im Schweizer Bundesgesetz über die Fischerei nichts. Für die 13 000 Fischer rund um den Bodensee gibts dennoch Änderungen, die nach Erklärung verlangen: Schonmass gestrichen für Egli und Felchen. «Petri-Heil» hat mit Andreas Knutti, Leiter Sektion «Lebensraum Gewässer» des BAFU, darüber gesprochen.

«Petri-Heil»: Andreas Knutti, was ändert sich für den Schweizer Fischer mit dem Jahreswechsel 2016 / 2017 rechtlich?
Andreas Knutti: Auf den 1. Januar 2017 hin ändert sich weder im Bundesgesetz über die Fischerei noch in der dazugehörigen Verordnung VBGF etwas. Es ist jedoch geplant, dass auf den 1. Mai 2017 die Verordnung ergänzt wird: Dabei handelt es sich um die Aufnahme der Schwarzmeergrundeln in den Anhang 3 der VBGF, damit die Kantone gegen diese invasiven Arten Gegenmassnahmen ergreifen können. Weiter wird ein neuer technischer Grenzwert für Elektrofischfanggeräte eingeführt, um die Fische zu schonen. Zudem wird die Taxonomie der Forellen in der Schweiz generell aktualisiert. Aufgrund der Beschlüsse an der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) im Juni 2016 in Bregenz wird die Bodenseefischereiverordnung angepasst und es gibt für die Fischerei im Grenzgewässer Bodensee neue Regelungen zum Schutz der Egli- und Felchenbestände.

Was genau ändert sich für die Bodensee-Fischer?
Es gibt Änderungen für Berufsfischer und für Angler mit dem Ziel, die Populationen von Egli und Felchen besser zu schützen, da die Erträge bei beiden Arten stark abgenommen haben. In der Angelfischerei wurde das Fangkontingent für den Egli von 50 auf 30 pro Tag und Angler reduziert, bei den Felchen wurde die tägliche Fangbegrenzung von zwölf Stück unbefristet verlängert. Für beide Fischarten wurde das Schonmass aufgehoben und eine Entnahmepflicht vorgeschrieben, um das Zurücksetzen von zu kleinen Fischen mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit zu vermeiden.

junger Egli

Ab 1. Januar 2017 müssen alle Egli und Felchen am Bodensee unabhängig ihrer Grösse zwingend entnommen werden. Ist das der richtige Weg, die Bestände zu schonen?

Nehmen wir als erstes den Egli: Eine Reduktion der Fanglimite von 50 auf 30 Fische pro Tag und Fischer, die Aufhebung des Fangmindestmasses sowie die Entnahmepflicht jedes Eglis: Diese Massnahmen zum Schutz verstehen wenige der rund 13 000 Fischer rund um den Bodensee. Können Sie erklären?
Da Egli keinen schnellen Druckausgleich machen können, führt das Heraufziehen aus grosser Tiefe zur sogenannten Trommelsucht, die in schweren Fällen irreversibel ist und auch in leichteren Fällen den zurückgesetzten Egli daran hindert, schnell abzutauchen. Dies wurde schon vor Jahren erkannt und eine entsprechende Anlandepflicht wurde am Bodensee festgelegt. Angesichts des extremen Ertragseinbruchs im Jahr 2015 sind weitere Schonmassnahmen zur Stützung des Bestands angezeigt. Deshalb wurde das tägliche Fangkontingent von bisher 50 Fischen pro Fischer auf 30 Stück herabgesetzt. Gemeinsam mit der Anlandepflicht soll dies das Zurücksetzen sterbender Fische reduzieren und so wirkungsvoll zum Schutz der Eglipopulation beitragen. Kurz gesagt: Mit den Massnahmen erhoffen wir uns, dass weniger Fische entnommen werden und weniger Fische nach dem Zurücksetzen an Verletzungen eingehen. Auf gar keinen Fall zielt der Beschluss darauf ab, vermehrt Jungfische zu entnehmen. Sollten trotzdem unbeabsichtigt Jungfische gefangen werden, gehört es zur guten Fischereipraxis, durch gezielte Wahl passender Köder- bzw. Hakengrössen, Wechsel des Standorts oder der Wassertiefe, den Fang kleiner Fische zu minimieren.

Kommen wir zum Felchen: Eigentlich hat ja die Internationale Arbeitsgemeinschaft Bodensee-Sportfischervereine (IABS) den Antrag für die Verlängerung der Schonzeit für Felchen gestellt, und nicht, dass jeder Fisch, egal wie klein, entnommen werden muss. Das Ziel ist dasselbe, die Wege aber könnten unterschiedlicher nicht sein. Wie soll die Aufhebung des Schonmasses die Bestände schonen?
Die Fischer stellten den Antrag, dass knapp massige Felchen entnommen werden können. Darauf ist die IBKF eingetreten, damit gefangene und verletzte Fische nicht zurückgesetzt werden müssen. Da es sich beim Felchen bekanntlich um einen sehr empfindlichen Fisch handelt, ist davon auszugehen, dass durch die mit der Anlandung und Vermessung einhergehenden Schuppen- und Schleimhautschädigungen ein bedeutender Anteil der zurückgesetzten Felchen an den Folgeschäden des Fangs eingeht. Wie gross dieser Anteil ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie Fischgrösse, Fangtiefe, Wassertemperatur und vor allem auch vom Umgang mit dem gefangenen Fisch ab. Nach glaubhaften Angaben der Fischereiaufseher kann dieser Verlustanteil ein Mehrfaches der tatsächlich entnommenen Fangmenge ausmachen. Diese Beobachtungen werden auch von wissenschaftlichen Studien gestützt. Durch die beschlossene Änderungen soll es also Fischern möglich sein, Felchen, die knapp unter dem geltenden Mindestmass liegen, zu entnehmen. Wie bei den Egli zielt der Beschluss keinesfalls darauf ab, vermehrt Jungfische zu entnehmen. Wer Jungfische fängt, soll, wie bereits erwähnt, sein Verhalten gemäss den Grundsätzen guter fischereilicher Praxis anpassen.

Gemäss Mitteilung des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg gebe es keine «belastbaren Untersuchungen» seitens der Fischereiverwaltungen, dass Fische durch das Zurücksetzen geschädigt würden. Warum trotzdem dieser Schritt?
Die Fischerei am Bodensee wird bestens geregelt und kontrolliert durch professionelle Aufsichtsorgane. Die Fischereiaufseher haben dabei festgestellt, dass sowohl bei den Felchen als auch bei den Egli namhafte Mengen nach dem Zurücksetzen sterben. Zudem ist es aus der Literatur und in Fischerkreisen allgemein bekannt, dass Felchen sehr empfindlich sind auf Haut- und Schuppenverletzungen und Egli rasch an Trommelsucht leiden.

Ein heikler Punkt ist die neu eingeführte «Entnahmepflicht». Wir SaNa-Inhaber dürfen gemäss der «Vollzugshilfe Angelfischerei», herausgegeben vom BAFU im Dezember 2014 individuell entscheiden, ob ein Fisch entnommen, oder aber schonend zurückgesetzt werden soll. Wie sieht es hier rechtlich mit dieser Neuerung aus?
Es ist keine Abkehr von diesem wichtigen Grundsatz für das Schweizer Recht zur Einhaltung der tierschützerischen Anliegen in der Fischerei. Die von Ihnen erwähnte Regelung des schweizerischen Rechts gilt nach wie vor. Wir reden am Bodensee davon, dass wir die Verletzungen und schliesslich das Sterben der Fische begrenzen wollen, um die Populationen zu schonen. Das ist in der erwähnten Vollzugshilfe auch so geregelt: «Wenn der Fisch durch den Angelvorgang so stark geschädigt wurde, dass sein Überleben unsicher ist (langer Drill, relevante Angelverletzungen, Fische aus grosser Tiefe), darf er nicht zurückgesetzt werden, sondern muss getötet werden.»

Müssen die Fischerinnen und Fischer rund um den Bodensee diese neuen Regelungen schlucken? Welche Möglichkeiten gibt es, etwas zu ändern?
Wir hoffen, dass wir unsere Entscheide zum Schutz der Fischpopulationen erklären und so Verständnis schaffen können. Die Fischerinnen und Fischer können verschiedentlich zur guten Praxis auf dem See beitragen. Sollten zu viele Jungfische anbeissen, empfiehlt es sich, die Angelmethode, die Wassertiefe oder den Angelplatz zu wechseln. Und selbstverständlich bleiben wir im Gespräch mit den Fischerinnen und Fischern. Ich denke, wir haben alle das gleiche Ziel: Eine gesunde Fischerei am Bodensee!

Andreas Knutti, ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

Interview: Dominique Lambert

 

Andreas Knutti
Andreas Knutti, BAFUAndreas Knutti ist Sektionschef beim Bundesamt für Umwelt BAFU, leitet dort die Sektion Lebensraum Gewässer, Politik, Strategie sowie Internationales. Seine Sektion vertritt die Schweiz in den internationalen Grenzgewässerkommissionen, auch der IBKF.
Kantonale Änderungen möglich
Im Schweizerischen Bundesgesetz über die Fischerei ändert sich mit dem Jahreswechsel nichts, es gibt jedoch Kantone, die auf den 1. Januar 2017 ihre Gesetze und Verordnungen anpassen.
Jedem Fischer wird empfohlen, sich kurz auf der Website der entsprechenden kantonalen Fischereiverwaltung über allfällige Neuerungen zu informieren. Denn auch in der Fischerei gilt: «Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.»
Die Links zu den kantonalen Fischereigesetzen finden Sie bequem hier auf unserer Website.

 

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