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Petri-Heil

Dein Schweizer Fischereimagazin

Endlich Klarheit! – Vollzugshilfe Angelfischerei

Seit dem Inkrafttreten der revidierten Tierschutzverordnung 2008 herrschte bei vielen Fischern grosse Unsicherheit in Bezug auf den Umgang mit gefangenen Fischen. Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlichte «Vollzugshilfe Angelfischerei» soll diese Verwirrung beseitigen. Dem Fischer wird darin erfreulicherweise Entscheidungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein zugesprochen. Hält man sich daran, verhält man sich im Sinne des Bundesgesetzes rechtskonform.

Die Aufsichtsorgane Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) und die Schweizerische Vereinigung der Fischereiaufseher (SVFA) und der Schweizerischen Fischerei-Verbands (SFV) stellten immer wieder Schwierigkeiten beim Vollzug der Themen «töten von Fischen» und «freilassen von Fischen» fest. Deshalb wurde eine Besprechung mit dem BLV verlangt. Das anschliessend in erster Linie für die Aufsichtsbehörden gefertigte Dokument wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt und konkretisiert unklare Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen.

Vollzugshilfe bringt Klärung

Die Vollzugshilfe beschäftigt sich mit zwei Punkten, die auch bei den Fischern immer wieder für Gesprächsstoff sorgten. Man ging davon aus, dass jeder Fisch durch Ausbluten getötet werden muss. Ausserdem hielt sich hartnäckig das Gerücht, dass man jeden massigen Fisch töten muss. Beides wurde in der nun vorliegenden Vollzugshilfe klargestellt.
Bei der Fischtötung herrscht jetzt Klarheit. Fische unter 22 cm Körperlänge können mittels Kopfschlag, oder einer Kombination aus Kopfschlag und Genickbruch, ohne nachfolgende Entblutung getötet werden. Beim Verzicht auf die Entblutung ist ein rascher Eintritt des Todes jedoch nicht zweifelsfrei gewährleistet. Falls der Tod nicht sofort eingetreten ist, muss die gewählte Tötungsmethode nochmals ausgeführt werden. Der Fischer muss sich vergewissern, dass der Fisch tatsächlich tot ist. Fische ab 22 cm Körperlänge müssen in jedem Fall nach der Betäubung umgehend entblutet oder ausgenommen werden.

Der Fischer entscheidet

Besonders gross war die Verunsicherung beim Thema «Fische zurücksetzen». Die falsche Ansicht, dass jeder massige Fisch entnommen werden muss, wurde oft konsequent umgesetzt. Die Vollzugshilfe stellt nun klar, unter welchen Umständen ein gefangener Fisch, der das Mindestmass überschreitet, zurückgesetzt werden kann.
Das Fischen mit der Absicht, die gefangenen Fische wieder freizulassen, ist verboten (C&R-Verbot). BAFU und BLV halten aber fest, dass grundsätzlich jeder überlebende Fisch für seine Population eine ökologische Bedeutung hat. Jeder massige und nach dem Fang überlebensfähige Fisch darf deshalb wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer individuellen Entscheidung des Fischers für den einzelnen Fisch beruht. Es ist immer eine individuelle, fallweise Entscheidung des Fischers. Das gilt auch für nicht einheimische Arten wie Regenbogenforelle, Namaycush, Bachsaibling und Zander! Nicht zurücksetzen darf man Arten wie Graskarpfen, Sonnenbarsch, Forellenbarsch und Schwarzbarsch, da deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt.

Einschränkungen

Kein ökologischer Grund kann geltend gemacht werden, wenn der Fisch beim Fang so stark geschädigt wurde, dass er nicht überlebensfähig ist (z.B. blutende Kiemen, Fische aus grosser Tiefe, übermässige Erschöpfung durch langen Drill usw.). Auch massige Fische, die extra für die Angelfischerei eingesetzt wurden und in dem betreffenden Gewässer keine Fortpflanzungsmöglichkeiten haben, müssen entnommen werden (z.B. Regenbogenforelle in Forellenseen und Bergseen).
Das Freilassen hat immer sofort nach dem Fang, mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu erfolgen. Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Fischer bei der Beurteilung und Handhabung der Fische in guter Absicht handelt und seiner Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommt.

nvb

Was denken Sie? Schafft diese Vollzugshilfe Klarheit? Werden diese Informationen Ihr Verhalten am Wasser beeinflussen?
Schreiben Sie uns Ihre Meinung auf www.petri-heil.ch/sie/leserbrief oder an redaktion@petri-heil.ch.

 

Adobe_PDF_icon_30px Vollzugshilfe Angelfischerei DE
Adobe_PDF_icon_30px Vollzugshilfe Angelfischerei FR
Adobe_PDF_icon_30px Vollzugshilfe Angelfischerei IT
Adobe_PDF_icon_30px Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei

 


Praxishilfe für den Umgang mit gefangenen Fischen

Diese Praxishilfe ist vom BAFU in dieser Form genehmigt worden

Fisch töten

Kleiner als 22 cm: Kopfschlag oder Kombination aus 1. Kopfschlag und 2. Genickbruch. Tritt der Tod nicht sofort ein, muss die gewählte Tötungsmethode wiederholt werden.
Grösser als 22 cm: Fisch mit Kopfschlag betäuben und unmittelbar anschliessend durch Ausnehmen oder Entbluten (Kiemenschnitt) töten.


Fisch zurücksetzen

Voraussetzungen, damit ein Fisch zurückgesetzt werden kann:
Wichtig: Fischen mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist grundsätzlich verboten.  Der Fischer kann aber individuell entscheiden einen überlebensfähigen Fisch wieder freizulassen, sofern alle diese Voraussetzungen erfüllt sind!

  1. Der gefangene Fisch gehört nicht zu einer Art, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt. (Graskarpfen, Sonnenbarsch, Forellenbarsch, Schwarzbarsch usw.)
  2. Der gefangene Fisch wurde nicht als Massfisch extra für die Angelfischerei im Gewässer eingesetzt (z. B. Forellenseen)
  3. Der gefangene Fisch wird als überlebensfähig eingeschätzt (keine relevanten Verletzungen an Kiemen, keine Fische aus grosser Tiefe und keine übermässige Erschöpfung durch langen Drill)
Ablauf

Grundsätzlich: Vom Haken des Fischs bis zum Zurücksetzen sollte möglichst wenig Zeit vergehen. Der Fisch sollte gar nicht oder immer nur mit nassen Händen angefasst werden.

  1. Haken (möglichst ohne Widerhaken) sofort setzen – nicht schlucken lassen.
  2. Drillzeit möglichst kurz halten (geeignetes Angelgerät und Feumer mit schonendem, z. B. gummiertem Netz verwenden).
  3. Den Fisch unter Wasser belassen (auch im Feumer), so dass er atmen kann.
  4. Die Voraussetzungen für das Zurücksetzen prüfen (Fischart, Überlebensfähigkeit).
  5. Sind die Voraussetzungen gegeben, den Haken vorsichtig lösen.
  6. Fisch in ruhigem Wasser zurücksetzen. Dabei wird er, wenn nötig, mit den Händen gestützt, bis er selbstständig davonschwimmt.

 

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2 Kommentare

  1. Martin 18. Dezember 2014

    Und da es jetzt auch eine Frauenquote beim Angeln gibt, heisst es jetzt natürlich „Anglerinnen und Angler“ oder so. So weit ich weiss, angeln immer noch mehr Männer als Frauen. Aber auch hier muss der Mann Platz machen für die „feministische Anglerin“. Zieht sich allmählich wie ein roter Faden durch die ganze Schweiz, dieses ewige hochjubeln der Frauen! Trotz aller Freiheit, wird man jeden Angler für einen kleinen Verstoss gegen einer dieser Regeln, auf’s übelste bestrafen. Wie beim Auto fahren. Da kommt man auch schon beinahe ins Gefängnis. Diese Behörden schaffen es wirklich, einem überall den Spass am letzten Stückchen Freiheit, welche man in diesem Land noch hat, zu vermiesen. I am not amused!

  2. Ati 22. Dezember 2014

    e Leute habt ihr den Schwachsinn wirklich gut durchgelesen das einzige das ich hier lese sind Gesetze und Paragraphen die zuerst streng aussehen und danach weiter hinten wider aufgehoben werden (die Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme..) mich nimmst wunder wie lange der oder diejenige Studiengebühren abgesandt haben um so ein Schwachsinn zu schreiben oder ob sie überhaupt eine Ahnung vom Fischerei und Tierschutz haben . Hat doch alles die letzten 1000 Jahren auch alles funktioniert bis alle mit denen Forschungen alles kaputt gemacht haben DANKE ! ich denke über 95% aller Hobbyangler sind korrekte tierfreundliche und umweltbewusste Leute die das ganze Wirrwarr nur ärgert, und die restlichen 5 % gibt’s in jeder Farb und Form denen wir nicht mit Gesetze Heer werden also dann Petri Heil . ah ja gibt der Regenbogenforelle eine Chane die gehör einfach in unsere KANALISIERTE Gewässer (seit 150Jahren ) den in ein Kanal (Autobahn mit klein Kraftwerke ??) unter 1000mHöhe kann leider keine Bachforelle überleben es heisst ja Bachforelle also für die ganz schlauen im Name Bachforelle ist das Wörtchen BACH und nicht KANAL vorhanden , und hört endlich mit denn schei…. Forschungen auf die resultieren nur weitere Einschränkungen und Paragrafen die keiner braucht ….. schöne Festtage an alle Petri Heil Jünger (ah jetzt geht’s mir besser Dampf abgelassen) Danke

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