Bald schon werden auf diesen drei Seen statt der bisherigen 4 kW (ca. 6 PS) deren 6 kW (ca. 8 PS) an den Booten erlaubt sein.
Im Jahr 1979 wurde die Leistungsbegrenzung von 4 kW bei Bootsmotoren eingeführt mit dem Ziel, damit auch gleich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 Stundenkilometer zu erwirken. Nun wurde dieser veraltete Passus in der Teilrevision des Binnenschiffahrtsgesetzes geändert. Laut der Schwyzer Regierung sei die Regelung heute nämlich nicht mehr zeitgemäss, und weiter sachlich wie auch rechtlich nicht mehr vertretbar.
Die Geschwindigkeitsgrenze jedoch wurde nicht angetastet – diese beträgt innerhalb der 300 Meter Uferzone nach wie vor zehn Stundenkilometer.
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